Die buchhalterische Wertminderung von langlebigen Wirtschaftsgütern nennt sich Abschreibung. Bei einer Abschreibung fließen effektiv keine Geldmittel. Es wird nur der Abnutzung ein bestimmter Geldwert zugewiesen. Die Wertminderung hat jedoch Einfluss auf die Bilanz (VRV 2015) einer Gemeinde oder eines Unternehmens.
Die gebräuchliche Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“.
Die Wertminderung durch die Abschreibung besitzt einen gewinnmindernden Charakter in steuerlicher Hinsicht.
Die Abschreibung ist im Wesentlichen in den §§ 7 und 8 im Einkommenssteuergesetz geregelt.
Sind Gemeinden von Abschreibungen (Afa) betroffen?
Ja, auch Gemeinden müssen die Kosten von Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr genutzt werden, auf ihre Nutzungsdauer verteilen.